Rechtssatz RS0133532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133532
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
§ 235 Abs 1 Z 3 UGB umfasst bei der übernehmenden Gesellschaft alle im Bilanzgewinn enthaltenen Unterschiedsbeträge, die sich aus der Bewertung des Vermögens zum beizulegenden Zeitwert gegenüber der Bewertung zum Buchwert ergeben, und zwar unabhängig davon, in welche Richtung der Umgründungsvorgang vollzogen wurde. Diese Bestimmung dient auch dem Gläubigerschutz. Allerdings darf aus § 235 UGB kein „Umkehrschluss“ dahin gezogen werden, dass alle nach dieser Bestimmung nicht untersagten Ausschüttungen zulässig wären.Paragraph 235, Absatz eins, Ziffer 3, UGB umfasst bei der übernehmenden Gesellschaft alle im Bilanzgewinn enthaltenen Unterschiedsbeträge, die sich aus der Bewertung des Vermögens zum beizulegenden Zeitwert gegenüber der Bewertung zum Buchwert ergeben, und zwar unabhängig davon, in welche Richtung der Umgründungsvorgang vollzogen wurde. Diese Bestimmung dient auch dem Gläubigerschutz. Allerdings darf aus Paragraph 235, UGB kein „Umkehrschluss“ dahin gezogen werden, dass alle nach dieser Bestimmung nicht untersagten Ausschüttungen zulässig wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133532
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210218_OGH0002_0060OB00207_20I0000_003