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Rechtssatz RS0133534

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133534

Geschäftszahl

16Ok4/20d

Entscheidungsdatum

17.02.2021

Rechtssatz

Ein Konditionenmissbrauch liegt dann vor, wenn die vom Marktbeherrscher erzwungenen Konditionen offensichtlich unbillig sind bzw zu den Kosten der Leistungserbringung in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.  Regelmäßig ist eine Interessenabwägung im Einzelfall unerlässlich. Orientierung gibt dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er verbietet einem Marktbeherrscher nicht nur die Verfolgung eines grundsätzlich legitimen unternehmerischen Zwecks mit unlauteren Mitteln, sondern darüber hinaus auch alles, was den Vertragspartner in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit mehr als erforderlich einschränkt.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/20d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2021 16 Ok 4/20d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133534

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20210217_OGH0002_0160OK00004_20D0000_002