Rechtssatz RS0133535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133535
Entscheidungsdatum
17.02.2021
Rechtssatz
Die Unangemessenheit oder Unbilligkeit einer Geschäftsbedingung nach Art 102 Abs 2 lit a AEUV und der analogen innerstaatlichen Regelung des § 5 Abs 1 Z 1 KartG bestimmt sich zunächst danach, ob der betreffenden Klausel ein im Hinblick auf das übrige Wettbewerbsgeschehen und das Ziel der Markteinheit legitimes, sowie darüber hinaus auch in Abwägung mit den Interessen des Vertragspartners und den Interessen Dritter anerkennenswertes Regelungsanliegen zugrunde liegt. Kann dies bejaht werden, ist in der Folge zu prüfen, ob die betreffende Regelung verhältnismäßig ist, ob es also für die Durchsetzung des gerechtfertigten Regelungsinteresses keine für den Vertragspartner weniger nachteilige vertragliche Regelung gab.Die Unangemessenheit oder Unbilligkeit einer Geschäftsbedingung nach Artikel 102, Absatz 2, Litera a, AEUV und der analogen innerstaatlichen Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, KartG bestimmt sich zunächst danach, ob der betreffenden Klausel ein im Hinblick auf das übrige Wettbewerbsgeschehen und das Ziel der Markteinheit legitimes, sowie darüber hinaus auch in Abwägung mit den Interessen des Vertragspartners und den Interessen Dritter anerkennenswertes Regelungsanliegen zugrunde liegt. Kann dies bejaht werden, ist in der Folge zu prüfen, ob die betreffende Regelung verhältnismäßig ist, ob es also für die Durchsetzung des gerechtfertigten Regelungsinteresses keine für den Vertragspartner weniger nachteilige vertragliche Regelung gab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133535
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20210217_OGH0002_0160OK00004_20D0000_003