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Rechtssatz RS0133535

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133535

Geschäftszahl

16Ok4/20d

Entscheidungsdatum

17.02.2021

Rechtssatz

Die Unangemessenheit oder Unbilligkeit einer Geschäftsbedingung nach Artikel 102, Absatz 2, Litera a, AEUV und der analogen innerstaatlichen Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, KartG bestimmt sich zunächst danach, ob der betreffenden Klausel ein im Hinblick auf das übrige Wettbewerbsgeschehen und das Ziel der Markteinheit legitimes, sowie darüber hinaus auch in Abwägung mit den Interessen des Vertragspartners und den Interessen Dritter anerkennenswertes Regelungsanliegen zugrunde liegt. Kann dies bejaht werden, ist in der Folge zu prüfen, ob die betreffende Regelung verhältnismäßig ist, ob es also für die Durchsetzung des gerechtfertigten Regelungsinteresses keine für den Vertragspartner weniger nachteilige vertragliche Regelung gab.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/20d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2021 16 Ok 4/20d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133535

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20210217_OGH0002_0160OK00004_20D0000_003