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Rechtssatz RS0133536

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133536

Geschäftszahl

16Ok4/20d

Entscheidungsdatum

17.02.2021

Rechtssatz

Von einer übermäßigen und deshalb unangemessenen Bindung ist auszugehen, wenn diese einzig oder ganz überwiegend im einseitigen Interesse des marktbeherrschenden Unternehmens vereinbart wurde. Dieser Umstand ist nicht nur bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen, sondern ist auch ein selbständiges Missbrauchselement, das die Anwendung von Artikel 102, AEUV auch dann rechtfertigt, wenn eine Ausbeutung nicht festgestellt werden kann (Übermaßverbot). Die wettbewerbliche Handlungsfreiheit des Vertragspartners beeinträchtigende Vertragsbestimmungen sind außer vom Kartellverbot auch vom Missbrauchsverbot erfasst, wenn sie einseitig im Interesse des beherrschenden Unternehmens liegen, keine sachliche Rechtfertigung aufweisen und den Vertragspartner an der wirtschaftlichen Verwertung der erworbenen Ware oder Leistung hindern.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/20d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2021 16 Ok 4/20d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133536

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20210217_OGH0002_0160OK00004_20D0000_004