Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133537×

Rechtssatz RS0133537

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133537

Geschäftszahl

16Ok4/20d

Entscheidungsdatum

17.02.2021

Rechtssatz

Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann auch durch Margenbeschneidung (sog. Kosten-Preis-Schere oder „margin squeeze“) begründet sein. Eine solche ergibt sich durch ein Missverhältnis zwischen den Abnehmerpreisen für Vorleistungsprodukte und den Endkundenentgelten für Endkundenprodukte. Dabei zwingen hohe Entgelte für Vorleistungsprodukte die Mitbewerber, ihren Endkunden höhere Entgelte zu berechnen als der vertikal integrierte Marktbeherrscher seinen eigenen Endkunden für entsprechende Dienstleistungen in Rechnung stellt. Entscheidend ist, ob das marktbeherrschende Unternehmen seine eigenen Preise in zwei vertikal verbundenen Märkten in ein solches Missverhältnis zueinander setzt, dass hierdurch die Wettbewerbsbedingungen im nachgelagerten Markt beeinträchtigt werden. Der Tatbestand ist also erfüllt, wenn die Differenz zwischen Vorleistungsentgelt und Endkundenpreis nicht ausreicht, um die eigenen Kosten zu decken, mit der Folge, dass der vertikal nicht rückwärts integrierte Wettbewerber nicht profitabel arbeiten kann, wenn er auf dem Endkundenmarkt erfolgreich konkurrieren will.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/20d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2021 16 Ok 4/20d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133537

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20210217_OGH0002_0160OK00004_20D0000_005