Rechtssatz RS0133537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133537
Entscheidungsdatum
17.02.2021
Rechtssatz
Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann auch durch Margenbeschneidung (sog. Kosten-Preis-Schere oder „margin squeeze“) begründet sein. Eine solche ergibt sich durch ein Missverhältnis zwischen den Abnehmerpreisen für Vorleistungsprodukte und den Endkundenentgelten für Endkundenprodukte. Dabei zwingen hohe Entgelte für Vorleistungsprodukte die Mitbewerber, ihren Endkunden höhere Entgelte zu berechnen als der vertikal integrierte Marktbeherrscher seinen eigenen Endkunden für entsprechende Dienstleistungen in Rechnung stellt. Entscheidend ist, ob das marktbeherrschende Unternehmen seine eigenen Preise in zwei vertikal verbundenen Märkten in ein solches Missverhältnis zueinander setzt, dass hierdurch die Wettbewerbsbedingungen im nachgelagerten Markt beeinträchtigt werden. Der Tatbestand ist also erfüllt, wenn die Differenz zwischen Vorleistungsentgelt und Endkundenpreis nicht ausreicht, um die eigenen Kosten zu decken, mit der Folge, dass der vertikal nicht rückwärts integrierte Wettbewerber nicht profitabel arbeiten kann, wenn er auf dem Endkundenmarkt erfolgreich konkurrieren will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133537
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20210217_OGH0002_0160OK00004_20D0000_005