Rechtssatz RS0133538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133538
Entscheidungsdatum
17.02.2021
Rechtssatz
Ein als Margenbeschneidung beanstandeter Sachverhalt kann unter folgenden vier Voraussetzungen gerechtfertigt sein: (1) Der Nachweis von Effizienzvorteilen, die den Nachteil der Verdrängungswirkung mindestens ausgleichen und (2) auch dem Verbraucher zugute kommen, wobei (3) die Effizienzvorteile mit den Verdrängungswirkungen im Zusammenhang stehen und (4) letztere zur Erreichung der Vorteile erforderlich sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133538
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20210217_OGH0002_0160OK00004_20D0000_006