Rechtssatz RS0133540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133540
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Rechtssatz
Ob eine Person einem bestimmten Staat angehört, ist grundsätzlich nach dem Recht dieses Staats zu beurteilen. Hat ein Staat, insbesondere durch Ausstellen eines Reisepasses, das Vorliegen der Staatsangehörigkeit bestätigt, so ist zu vermuten, dass diese Bestätigung die Sach- und Rechtslage richtig wiedergibt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 214/20i
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 214/20i
Beisatz: Ist die Staatsangehörigkeit einer Person in einem inländischen Verfahren strittig, so ist zwischen der Feststellung der jeweils relevanten Tatsachen (Tatbestand des Ipso-iure-Erwerbs, Vorliegen eines konstitutiven Rechtsakts) und deren rechtlicher Beurteilung (Bejahung oder Verneinung der Staatsangehörigkeit) zu unterscheiden. (T1)
Beisatz: Hier: britischer Reisepass. (T2); Veröff: SZ 2021/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133540
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210225_OGH0002_0020OB00214_20I0000_001