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Rechtssatz RS0133540

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133540

Geschäftszahl

2Ob214/20i

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Norm

EuErbVO Art 22

Rechtssatz

Ob eine Person einem bestimmten Staat angehört, ist grundsätzlich nach dem Recht dieses Staats zu beurteilen. Hat ein Staat, insbesondere durch Ausstellen eines Reisepasses, das Vorliegen der Staatsangehörigkeit bestätigt, so ist zu vermuten, dass diese Bestätigung die Sach- und Rechtslage richtig wiedergibt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 214/20i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 214/20i
    Beisatz: Ist die Staatsangehörigkeit einer Person in einem inländischen Verfahren strittig, so ist zwischen der Feststellung der jeweils relevanten Tatsachen (Tatbestand des Ipso-iure-Erwerbs, Vorliegen eines konstitutiven Rechtsakts) und deren rechtlicher Beurteilung (Bejahung oder Verneinung der Staatsangehörigkeit) zu unterscheiden. (T1)
    Beisatz: Hier: britischer Reisepass. (T2); Veröff: SZ 2021/20

Schlagworte

Rechtswahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133540

Im RIS seit

22.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20210225_OGH0002_0020OB00214_20I0000_001