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Rechtssatz RS0133544

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133544

Geschäftszahl

4Ob167/20t

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

PatG §102

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof greift zur Sicherstellung einer harmonisierten Auslegung der patent‑ bzw gebrauchsmusterrechtlichen Schutzanforderungen nach den nationalen Rechtsvorschriften im Lichte des Europäischen Patentübereinkommens auch auf die Rechtsprechung des EPA zurück. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass ein Europäisches Patent zwar in einem zentralisierten Verfahren erteilt wird, jedoch ein Bündel von jeweils für einen Vertragsstaat des EPÜ wirkenden Patenten ist, die nur durch den gemeinsamen Erteilungsakt verbunden sind. Eine europäisch einheitliche Beurteilung der materiellen Bestimmungen des PatG im Lichte des EPÜ trägt daher dem Ziel einer harmonisierten Schutzrechtsausübung Rechnung.

Diese Grundsätze gelten allerdings nicht für Bestimmungen des Verfahrensrechts (hier: Einspruchsverfahren). Ob auf eine Rechtsfrage von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist oder nur auf Einwand der Parteien und bis in welches Verfahrensstadium ein solcher Einwand zu berücksichtigen ist, bestimmt sich folglich ausschließlich nach nationalem Verfahrensrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133544

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20210218_OGH0002_0040OB00167_20T0000_002