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Rechtssatz RS0133546

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133546

Geschäftszahl

4Ob167/20t

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

PatG §1 Abs1
PatG §3 Abs1
PatG §102

Rechtssatz

Zwischen mangelnder Neuheit und Erfindungshöhe besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Die mangelnde Neuheit wird als der Spezialfall einer „Erfindungshöhe von Null“ angesehen. Bei mangelnder Neuheit kommt es auf eine Erfindungshöhe (Erfindungseigenschaft, erfinderische Tätigkeit, Nichtnaheliegen) nicht mehr weiter an, weil Erfindungshöhe Neuheit zur Voraussetzung hat. Der Einwand der mangelnden Neuheit muss daher ‑ bei gegebenem sachlichen Zusammenhang ‑ in einer zweiten Stufe (nachdem die Neuheit bejaht wurde) zur Prüfung (auch) der Erfindungshöhe führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133546

Im RIS seit

23.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20210218_OGH0002_0040OB00167_20T0000_004