Rechtssatz RS0133546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133546
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Norm
PatG §1 Abs1
PatG §3 Abs1
PatG §102
Rechtssatz
Zwischen mangelnder Neuheit und Erfindungshöhe besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Die mangelnde Neuheit wird als der Spezialfall einer „Erfindungshöhe von Null“ angesehen. Bei mangelnder Neuheit kommt es auf eine Erfindungshöhe (Erfindungseigenschaft, erfinderische Tätigkeit, Nichtnaheliegen) nicht mehr weiter an, weil Erfindungshöhe Neuheit zur Voraussetzung hat. Der Einwand der mangelnden Neuheit muss daher ‑ bei gegebenem sachlichen Zusammenhang ‑ in einer zweiten Stufe (nachdem die Neuheit bejaht wurde) zur Prüfung (auch) der Erfindungshöhe führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133546
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20210218_OGH0002_0040OB00167_20T0000_004