Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133551×

Rechtssatz RS0133551

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133551

Entscheidungsdatum

13.12.2022

Rechtssatz

Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB führt zu einem weiten, wirtschaftlich geprägten Schenkungsbegriff, der über jenen nach Paragraphen 938, ff ABGB hinaus geht, sodass darunter auch solche Zuwendungen fallen können, die es nach zivilrechtlicher Terminologie nicht sind.

Der Auffangtatbestand des Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB kann daher auch solche Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen zwar eine Schenkungsabsicht nicht feststeht, aber dennoch eine Leistung ohne (nennenswerte) Gegenleistung erbracht wird oder – ex ante betrachtet – ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und (allfälliger) Gegenleistung besteht, sodass der wirtschaftliche Charakter des Vorgangs zumindest teilweise einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden gleichkommt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 110/20w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 110/20w
    Veröff: SZ 2021/16
  • 2 Ob 194/21z
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 194/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Unmittelbare Anwendung des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB auf Umgehungsgeschäfte offenlassend. (T1)
  • 2 Ob 184/22f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 2 Ob 184/22f
    Beisatz: Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB erfasst keine Zuwendungen, die bereits die objektiven Voraussetzungen einer (gemischten) Schenkung nach § 938 ABGB erfüllen und daher unter § 781 Abs 1 ABGB fallen können, bei denen die Anrechnung aber nur am fehlenden Schenkungswillen scheitert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133551

Im RIS seit

26.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20210225_OGH0002_0020OB00110_20W0000_001