Rechtssatz RS0133554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133554
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Rechtssatz
§ 2 Abs 6 KBGG idF BGBl I 2019/24 kann nicht dahingehend teleologisch reduziert werden, dass bei Krisenpflege, die kürzer als 91 Tage andauert, unter bestimmten Umständen dennoch eine dauerhafte Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden könnte (wie es zu vorangegangenen Fassungen dieser Bestimmung noch der Fall war).Paragraph 2, Absatz 6, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2019/24 kann nicht dahingehend teleologisch reduziert werden, dass bei Krisenpflege, die kürzer als 91 Tage andauert, unter bestimmten Umständen dennoch eine dauerhafte Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden könnte (wie es zu vorangegangenen Fassungen dieser Bestimmung noch der Fall war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133554
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20210226_OGH0002_010OBS00013_21S0000_001