Rechtssatz RS0133556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133556
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Norm
Unionsbürger-RL Art17 Abs1 lita
Unionsbürger-RL Art17 Abs1 litb
Unionsbürger-RL Art17 Abs1 litc
NAG §53a
Rechtssatz
Auch Art 17 Abs 1 lit b Unionsbürger-RL erfordert (ebenso wie dessen lit a) die Aufgabe einer im Aufnahmemitgliedstaat – und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Fiktion, wonach die Zeiten einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Erwerbstätigkeit als im Aufnahmemitgliedstaat abgeleistet gelten (Art 17 Abs 1 lit c zweiter Unterabsatz Unionsbürger-RL), ist nur auf jene Unionsbürger anzuwenden, die die Voraussetzungen des Art 17 Abs 1 lit c erster Unterabsatz Unionsbürger-RL erfüllen.Auch Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Unionsbürger-RL erfordert (ebenso wie dessen Litera a,) die Aufgabe einer im Aufnahmemitgliedstaat – und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Fiktion, wonach die Zeiten einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Erwerbstätigkeit als im Aufnahmemitgliedstaat abgeleistet gelten (Artikel 17, Absatz eins, Litera c, zweiter Unterabsatz Unionsbürger-RL), ist nur auf jene Unionsbürger anzuwenden, die die Voraussetzungen des Artikel 17, Absatz eins, Litera c, erster Unterabsatz Unionsbürger-RL erfüllen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 110/20d
Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 ObS 110/20d
Veröff: SZ 2021/22
- 10 ObS 79/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 10 ObS 79/24a
vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin bezog (rückwirkend) ab 1.10.2021 eine Alterspension. Das letzte Dienstverhältnis der Klägerin endete am 15. 8. 2022, bis zum 5. 12. 2022 bezog sie Krankengeld. (T1)
Beisatz: Die in Art 17 Abs 1 lit a Unionsbürger-RL enthaltenen zeitlichen Voraussetzungen – die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der letzten zwölf Monate einerseits und ein ununterbrochener Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat seit mindestens drei Jahren andererseits – gelten auch für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in diesem Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersgrenze gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben. (T2)
Beisatz: Zeiten krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben können schon begrifflich keine „Fehlzeiten“ oder „(Arbeits-)Unterbrechungen“ im Sinne des Art 17 Abs 1 letzter Unterabsatz Unionsbürger-RL sein. (T3)
Beisatz: § 53a Abs 3 letzter Unterabsatz NAG entspricht trotz abweichender Textierung im Ergebnis den offenkundigen inhaltlichen Anforderungen der zugrunde liegenden Vorschrift des Art 17 Abs 1 letzter Unterabsatz Unionsbürger-RL. (T4)
Beisatz: Die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine erwerbstätige Person aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bildet damit im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T5)
Beisatz: Das Vorliegen eines sehr geringen – zur Sicherung der Existenz nicht hinreichenden – Alterspensionsbezugs steht der Annahme, der Bezieher der Alterspension stehe nicht mehr im Erwerbsleben, nicht von vornherein entgegen. (T6)
Schlagworte
selbständig; Beschäftigung; Aufenthaltsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133556
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20210226_OGH0002_010OBS00110_20D0000_001