Rechtssatz RS0133566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133566
Entscheidungsdatum
15.03.2021
Rechtssatz
Das gebotene Verhalten, aus dessen Missachtung das Mitverschulden resultiert, muss auf die Vermeidung des Eintritts oder der Vergrößerung des durch die Pflichtverletzung des Schädigers herbeigeführten Schadens gerichtet sein; insofern muss ein Zusammenhang zwischen dem Mitverschulden und der Pflichtverletzung des Schädigers bestehen.
Schlagworte
Mitverschuldenszusammenhang; Rechtswidrigkeitszusammenhang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133566
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20210315_OGH0002_0040OB00031_21V0000_001