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Rechtssatz RS0133569

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133569

Geschäftszahl

4Ob221/20h

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Norm

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art58 Abs1 litc
MSchG §33c

Rechtssatz

Für den Verfall einer Unionsmarke nach Artikel 58, Absatz eins, Litera c, UMV ist entscheidend, ob eine Unionsmarke allein durch ihre Benutzung als solche zu einer Irreführung des Publikums insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen führen kann. Die Irreführungseignung muss sich auf die Merkmale und die Eigenschaften des gekennzeichneten Produkts beziehen. Dies gilt etwa auch für eine Traditionsangabe in der Unionsmarke, die nachträglich zu Fehlvorstellungen über Qualitätsmerkmale des gekennzeichneten Produkts führt. Auch in einem solchen Fall wird die Irreführungseignung allein durch die Benutzung der Marke als solche herbeigeführt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/20h
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 221/20h
    Beisatz: Hier: Irreführender Traditionshinweis. (T1); Veröff: SZ 2021/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133569

Im RIS seit

07.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20210315_OGH0002_0040OB00221_20H0000_001