Rechtssatz RS0133572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133572
Entscheidungsdatum
28.04.2021
Norm
ARB 2010 Art6.6.8.
ARB 2012 Art6.6.8.
Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer kann abweichend vom gesetzlichen Regelfall mit seinem Rechtsvertreter eine Vereinbarung über Zwischenabrechnungen treffen. Er erhält die in Rechnung gestellten Kosten aber erst nach der in Art 6.6.8. ARB 2010 vereinbarten Fälligkeit vom Versicherer ersetzt.Der Versicherungsnehmer kann abweichend vom gesetzlichen Regelfall mit seinem Rechtsvertreter eine Vereinbarung über Zwischenabrechnungen treffen. Er erhält die in Rechnung gestellten Kosten aber erst nach der in Artikel 6 Punkt 6 Punkt 8, ARB 2010 vereinbarten Fälligkeit vom Versicherer ersetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0133572
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20141126_OGH0002_0070OB00190_14P0000_001