Rechtssatz RS0133574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133574
Entscheidungsdatum
10.03.2021
Rechtssatz
Es wäre ein nicht aufzulösender Widerspruch, wenn die „Begrenzung“ der Haftung durch § 149 Abs 1 Satz 2 IO von einem mit dem Wiederaufleben der persönlichen Haftung typischerweise verbundenen Scheitern der Sanierung unberührt bliebe und sofort zu einer endgültigen Befreiung des Schuldners führte. Aus § 156a Abs 1 IO ist abzuleiten, dass die „Begrenzung“ der gesicherten Forderung nach § 149 Abs 1 Satz 2 IO zunächst nur eine Hemmung des Anspruchs bewirkt, die zur Abweisung der Pfandklage und gegebenenfalls zum Erfolg der Oppositionsklage führt. Eine Löschung des Pfandrechts ist demgegenüber erst dann möglich, wenn die dem Pfandgläubiger zustehende Quote zur Gänze erfüllt ist. Denn erst damit steht fest, dass die durch den Sanierungsplan herbeigeführten „Begünstigungen“ des Schuldners, zu denen auch die Begrenzung der gesicherten Forderung nach § 149 Abs 1 Satz 2 IO gehört, nicht mehr wegfallen können. Auch in Bezug auf die Löschung muss demgegenüber unerheblich sein, ob vorrangig sichergestellte Forderungen beglichen wurden oder nicht.Es wäre ein nicht aufzulösender Widerspruch, wenn die „Begrenzung“ der Haftung durch Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO von einem mit dem Wiederaufleben der persönlichen Haftung typischerweise verbundenen Scheitern der Sanierung unberührt bliebe und sofort zu einer endgültigen Befreiung des Schuldners führte. Aus Paragraph 156 a, Absatz eins, IO ist abzuleiten, dass die „Begrenzung“ der gesicherten Forderung nach Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO zunächst nur eine Hemmung des Anspruchs bewirkt, die zur Abweisung der Pfandklage und gegebenenfalls zum Erfolg der Oppositionsklage führt. Eine Löschung des Pfandrechts ist demgegenüber erst dann möglich, wenn die dem Pfandgläubiger zustehende Quote zur Gänze erfüllt ist. Denn erst damit steht fest, dass die durch den Sanierungsplan herbeigeführten „Begünstigungen“ des Schuldners, zu denen auch die Begrenzung der gesicherten Forderung nach Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO gehört, nicht mehr wegfallen können. Auch in Bezug auf die Löschung muss demgegenüber unerheblich sein, ob vorrangig sichergestellte Forderungen beglichen wurden oder nicht.
Anmerkung
Ausdrücklich gegenteilig zu RS0130517.
Schlagworte
Absonderungsgläubiger Sanierungsplan Absonderungsgut Pfandrecht Hypothek Löschung Hemmung Pfandklage Hypothekarklage
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133574
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210310_OGH0002_0170OB00012_20V0000_001