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Rechtssatz RS0133574×

Rechtssatz RS0133574

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133574

Geschäftszahl

17Ob12/20v

Entscheidungsdatum

10.03.2021

Rechtssatz

Es wäre ein nicht aufzulösender Widerspruch, wenn die „Begrenzung“ der Haftung durch Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO von einem mit dem Wiederaufleben der persönlichen Haftung typischerweise verbundenen Scheitern der Sanierung unberührt bliebe und sofort zu einer endgültigen Befreiung des Schuldners führte. Aus Paragraph 156 a, Absatz eins, IO ist abzuleiten, dass die „Begrenzung“ der gesicherten Forderung nach Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO zunächst nur eine Hemmung des Anspruchs bewirkt, die zur Abweisung der Pfandklage und gegebenenfalls zum Erfolg der Oppositionsklage führt. Eine Löschung des Pfandrechts ist demgegenüber erst dann möglich, wenn die dem Pfandgläubiger zustehende Quote zur Gänze erfüllt ist. Denn erst damit steht fest, dass die durch den Sanierungsplan herbeigeführten „Begünstigungen“ des Schuldners, zu denen auch die Begrenzung der gesicherten Forderung nach Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO gehört, nicht mehr wegfallen können. Auch in Bezug auf die Löschung muss demgegenüber unerheblich sein, ob vorrangig sichergestellte Forderungen beglichen wurden oder nicht.

Anmerkung

Ausdrücklich gegenteilig zu RS0130517.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 12/20v
    Entscheidungstext OGH 10.03.2021 17 Ob 12/20v
    Veröff: SZ 2021/25

Schlagworte

Absonderungsgläubiger Sanierungsplan Absonderungsgut Pfandrecht Hypothek Löschung Hemmung Pfandklage Hypothekarklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133574

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20210310_OGH0002_0170OB00012_20V0000_001