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Rechtssatz RS0133576

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133576

Geschäftszahl

20Ds12/20z; 23Ds2/24g

Entscheidungsdatum

30.07.2025

Rechtssatz

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist die vorübergehende Abwesenheitsmeldung im ERV nur dann disziplinär, wenn dadurch die Interessen der Mandanten des Rechtsanwalts nicht mehr ordnungsgemäß verfolgt werden können oder wenn den Mandanten aus dem Unterlassen der Teilnahme sonstige Nachteile erwachsen. Die Tatsache allein, dass die Teilnahme am ERV kurzfristig unterbrochen wird, stellt per se noch keine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Mandanten dar. Die mit der kurzfristigen Nichtteilnahme am ERV für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder andere Institutionen sowie für die übrigen Teilnehmer zweifellos verbundene Beeinträchtigung ist bei einer Interessenabwägung nicht so weitgehend, um vom Rechtsanwalt die permanente Erreichbarkeit zu fordern; das gilt insbesondere mit Blick auf die Tätigkeit von Einzelanwälten oder sogenannten „kleinen Anwaltskanzleien“. Voraussetzung ist allerdings, dass die Abschaltung nicht missbräuchlich geschieht, etwa, um die ordnungsgemäße Durchführung von Verfahren zu hindern oder sonst Dritten zu schaden.

Entscheidungstexte

  • 20 Ds 12/20z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 20 Ds 12/20z
    Beisatz: Hier: Übermittlung der Bestätigung der Erstmeldung durch die Treuhandeinrichtung. (T1)
  • 23 Ds 2/24g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2025 23 Ds 2/24g
    vgl; Beisatz: Aus der Verpflichtung in § 89c Abs 5 Z 1 GOG und der Bezugnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege in § 9 RAO ist aber auch abzuleiten, dass die Verpflichtung, Zustellungen im Wege des ERV entgegenzunehmen, ganz allgemein die geordnete und zügige Abwicklung von Verfahren sicherstellen soll, und zwar im Interesse der Behörden, die Zustellungen vornehmen, und der (anderen) Verfahrensbeteiligten. (T2)
    Beisatz: Abgesehen von missbräuchlicher Nichtteilnahme am ERV ist die mit einer kurzfristigen Rückverkehrssperre verbundene Unmöglichkeit von Zustellungen im Regelfall noch keine Berufspflichtenverletzung, wobei als Höchstgrenze eine etwa zweiwöchige Unterbrechung angesehen werden kann (so schon 20 Ds 12/20z). Das gilt nicht, wenn durch die Rückverkehrssperre zu erwartende Zustellungen in anhängigen eilbedürftigen Verfahren (etwa Haftsachen, Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder dringende Sorgerechtssachen) verhindert werden könnten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133576

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20210315_OGH0002_0200DS00012_20Z0000_001