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Rechtssatz RS0133577

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133577

Geschäftszahl

14Os111/20k

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

StGB §20
StPO §281 Abs1
§443 Abs3 StPO

Rechtssatz

Zwar sind gemäß Paragraph 443, Absatz 3, StPO Entscheidungen (unter anderem) über den Verfall von Vermögenswerten mit Berufung zu bekämpfen; soweit die Entscheidung über die ‑ dem Ausspruch über die Strafe gleichstehende ‑ vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist, lässt der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung aber auch eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zu. Nach Maßgabe des Anfechtungsrahmens nach Paragraph 443, Absatz 3, StPO wird dieses Recht nicht nur dem Haftungsbeteiligten selbst, sondern auch der Staatsanwaltschaft eingeräumt, die solcherart Nichtigkeit zugunsten aber auch zum Nachteil des Haftungsbeteiligten geltend machen kann.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 111/20k
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 111/20k
    Beisatz: Hier: Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zugunsten des Haftungsbeteiligten aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO zufolge Unterbleibens einer Ladung des Haftungsbeteiligten zur Hauptverhandlung, wodurch eine Verletzung der ‑ auch Haftungsbeteiligten eingeräumten (§ 444 Abs 1 StPO) ‑ Vorbereitungsfrist nach § 221 Abs 2 StPO bewirkt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133577

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20210218_OGH0002_0140OS00111_20K0000_001