Rechtssatz RS0133579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133579
Entscheidungsdatum
23.03.2021
Rechtssatz
Der Erlag eines nach § 115 Abs 5 StPO bestimmten Befreiungsbetrags (§ 115 Abs 6 StPO) erfordert, dass der Erleger die Sicherheit (allenfalls fremdfinanziert oder durch eine Bankgarantie) geleistet hat und sich darüber ausweist (§ 115 Abs 4 StPO iVm § 399 Abs 1 Z 3 EO). Ein Erlag durch Überweisung just der durch Drittverbot beschlagnahmten Forderung scheidet daher aus.Der Erlag eines nach Paragraph 115, Absatz 5, StPO bestimmten Befreiungsbetrags (Paragraph 115, Absatz 6, StPO) erfordert, dass der Erleger die Sicherheit (allenfalls fremdfinanziert oder durch eine Bankgarantie) geleistet hat und sich darüber ausweist (Paragraph 115, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 3, EO). Ein Erlag durch Überweisung just der durch Drittverbot beschlagnahmten Forderung scheidet daher aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133579
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20210323_OGH0002_0140OS00061_20G0000_002