Rechtssatz RS0133580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133580
Entscheidungsdatum
11.09.2024
Rechtssatz
Schutz‑, Prüf‑ und Sorgfaltspflichten der Staatsanwaltschaft für durch Drittverbot beschlagnahmte Forderungen sind aus dem Gesetz nicht abzuleiten. §§ 109 Z 1 und 114 Abs 1 StPO beziehen sich auf die Verwahrung sichergestellter Gegenstände, § 115e StPO regelt die Verwertung (auf die in § 377 StPO beschriebene Weise) rasch verderblicher, mit erheblicher Wertminderung verbundener oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufzubewahrender Gegenstände und Vermögenswerte (§ 115e StPO). Die Verwahrung und Verwaltung (§ 379 Abs 3 Z 1 EO) von Forderungen des Gegners der gefährdeten Partei ist dagegen unzulässig. Eine „Überweisung“ einer durch Drittverbot beschlagnahmten Forderung auf ein „Konto des Oberlandesgerichts“ durch die Staatsanwaltschaft (oder das Gericht) kommt daher nicht in Frage.Schutz‑, Prüf‑ und Sorgfaltspflichten der Staatsanwaltschaft für durch Drittverbot beschlagnahmte Forderungen sind aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Paragraphen 109, Ziffer eins und 114 Absatz eins, StPO beziehen sich auf die Verwahrung sichergestellter Gegenstände, Paragraph 115 e, StPO regelt die Verwertung (auf die in Paragraph 377, StPO beschriebene Weise) rasch verderblicher, mit erheblicher Wertminderung verbundener oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufzubewahrender Gegenstände und Vermögenswerte (Paragraph 115 e, StPO). Die Verwahrung und Verwaltung (Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO) von Forderungen des Gegners der gefährdeten Partei ist dagegen unzulässig. Eine „Überweisung“ einer durch Drittverbot beschlagnahmten Forderung auf ein „Konto des Oberlandesgerichts“ durch die Staatsanwaltschaft (oder das Gericht) kommt daher nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- 14 Os 61/20g
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 61/20g
- 14 Os 107/21y
Entscheidungstext OGH 12.10.2021 14 Os 107/21y
Vgl; Beisatz: Die gerichtliche Anordnung der Überweisung einer mittels Drittverbots beschlagnahmten Bankforderung auf ein Konto der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien verletzt § 109 Z 2 lit a (iVm Z 1), 115 Abs 4 StPO iVm § 379 Abs 3 Z 3 EO. (T1)
- 14 Os 137/22m
Entscheidungstext OGH 28.03.2023 14 Os 137/22m
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Nur bei Gegenständen, also beweglichen körperlichen Sachen, kommt eine Beschlagnahme durch Begründung behördlicher Verfügungsmacht in Betracht. (T2)
- 13 Os 64/24x
Entscheidungstext OGH 11.09.2024 13 Os 64/24x
vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133580
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20210323_OGH0002_0140OS00061_20G0000_003