Rechtssatz RS0133582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133582
Entscheidungsdatum
23.03.2021
Rechtssatz
Echte Konkurrenz zwischen § 225a StGB und § 147 Abs 1 Z 1 StGB, wenn die Datenfälschung nicht bloß dem (zumindest versuchten) Betrug dient, sondern damit auch darüber hinausgehende Zwecke verfolgt werden und die Taten sich auch nicht nur in der Vorbereitung anderer Delikte erschöpfen, sondern einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweisen.Echte Konkurrenz zwischen Paragraph 225 a, StGB und Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, wenn die Datenfälschung nicht bloß dem (zumindest versuchten) Betrug dient, sondern damit auch darüber hinausgehende Zwecke verfolgt werden und die Taten sich auch nicht nur in der Vorbereitung anderer Delikte erschöpfen, sondern einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133582
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20210323_OGH0002_0140OS00001_21K0000_001