Rechtssatz RS0133588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133588
Entscheidungsdatum
09.11.2022
Norm
ABGB §914
ARB 2006 Art 7.1.4
Rechtssatz
Strebt der Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen Betriebsunterbrechungsversicherer an, die darauf beruhen, dass infolge behördlicher Anordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie an die Allgemeinheit gerichtete, bezirks- bzw landesweite Betretungsverbote für Beherbergungsbetriebe angeordnet waren, dann liegt jedenfalls ein den Risikoausschluss begründender „mittelbarer“ Zusammenhang im Sinne des Art 7.1.4 ARB 2006 zwischen der angestrebten Rechtsverfolgung und jenen behördlichen Anordnungen vor.Strebt der Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen Betriebsunterbrechungsversicherer an, die darauf beruhen, dass infolge behördlicher Anordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie an die Allgemeinheit gerichtete, bezirks- bzw landesweite Betretungsverbote für Beherbergungsbetriebe angeordnet waren, dann liegt jedenfalls ein den Risikoausschluss begründender „mittelbarer“ Zusammenhang im Sinne des Artikel 7 Punkt eins Punkt 4, ARB 2006 zwischen der angestrebten Rechtsverfolgung und jenen behördlichen Anordnungen vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133588
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210324_OGH0002_0070OB00042_21H0000_001