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Rechtssatz RS0133592

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133592

Geschäftszahl

4Ob37/21a

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Rechtssatz

Für den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 11, MRG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

‑ Die klagende Eigentümerin (mindestens zur Hälfte: Paragraph 30, Absatz 3, Satz 3 MRG) ist eine Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde);

‑ die Gebietskörperschaft hat einen dringenden Bedarf an den aufgekündigten Räumlichkeiten zu Zwecken der Hoheitsverwaltung;

‑ das aufgekündigte Objekt diente bisher nicht oder in einem geringeren Ausmaß (als nunmehr geplant) den Interessen der Verwaltung;

‑ dem Mieter wird eine Ersatzwohnung bereitgestellt.

Der dringende Raumbedarf muss an den aufgekündigten Räumlichkeiten bestehen. Bei dieser Beurteilung ist aber ein milderer Maßstab als bei den Eigenbedarfstatbeständen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 MRG anzulegen. Der Frage, ob der Gebietskörperschaft alternative Möglichkeiten der Raumbeschaffung zur Verfügung stehen, kommt im Allgemeinen keine entscheidende Bedeutung zu. Auch eine Interessenabwägung hat nicht stattzufinden. Es kommt daher in erster Linie darauf an, ob der Bestandgegenstand nach dem an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung ausgerichteten Konzept der Gebäudesanierung auf eine andere Art als bisher für Zwecke der Hoheitsverwaltung verwendet werden soll.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 37/21a
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 37/21a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133592

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20210315_OGH0002_0040OB00037_21A0000_001