Rechtssatz RS0133595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133595
Entscheidungsdatum
11.03.2021
Rechtssatz
Die Festlegung korrespondierender Abstimmungseinheiten durch gerichtliche Entscheidung nach § 32 Abs 6 WEG ist auch dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über abweichende Abrechnungseinheiten getroffen wurde, zugleich aber erwiesen ist, dass damit nicht auch von der Einrichtung korrespondierender Abstimmungseinheiten Abstand genommen werden sollte.Die Festlegung korrespondierender Abstimmungseinheiten durch gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 32, Absatz 6, WEG ist auch dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über abweichende Abrechnungseinheiten getroffen wurde, zugleich aber erwiesen ist, dass damit nicht auch von der Einrichtung korrespondierender Abstimmungseinheiten Abstand genommen werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133595
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210311_OGH0002_0050OB00002_21M0000_001