Rechtssatz RS0133602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133602
Entscheidungsdatum
13.09.2022
Rechtssatz
Ein neuer Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 7 1. COVID-19-JuBG ist nach Ablauf der Periode, für die bereits Vorschüsse nach diesem Gesetz gewährt wurden, zulässig.Ein neuer Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 7, 1. COVID-19-JuBG ist nach Ablauf der Periode, für die bereits Vorschüsse nach diesem Gesetz gewährt wurden, zulässig.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 5/21i
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 5/21i
- 10 Ob 8/21f
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 8/21f
- 10 Ob 9/21b
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 Ob 9/21b
- 10 Ob 14/21p
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 Ob 14/21p
- 10 Ob 13/21s
Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 Ob 13/21s
- 10 Ob 16/21g
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 16/21g
Beisatz: Eine Weitergewährung von COVID-19-Vorschüssen auf fünf Jahre iSd § 18 UVG kommt dagegen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber nur eine befristete Maßnahme für die Dauer der „Corona-Krise“ und keine Dauerlösung schaffen wollte. Auch bei den bisherigen Ausdehnungen des zeitlichen Anwendungsbereichs hatte der Gesetzgeber jeweils nur die Möglichkeit einer Neu-Gewährung im Auge. (T1)
Beisatz: Gerade bei COVID-19-Vorschüssen ist eine wiederholte Antragstellung auf Neu-Gewährung noch vor Ablauf der Periode, für die diese Vorschüsse bereits gewährt wurden, nicht zulässig, könnten doch sonst die gesetzlichen Bestimmungen über den zeitlichen Anwendungsbereich für eine neuerliche Antragstellung umgangen werden. Es bestünde die Gefahr, dass sich der Antragsteller eine bestimmte Rechtslage „sichert“. Die Antragstellung ist daher erst in dem Monat zulässig, dessen Monatserster den Leistungsbeginn nach § 8 Abs 1 UVG markiert. (T2)
- 10 Ob 27/22a
Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 Ob 27/22a
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die neuerliche Beantragung setzt auch die Heranziehung des Vorschussgrundes des § 7 1. COVID-19-JuBG voraus. Die Umdeutung eines ausschließlich auf §§ 3, 4 Z 1 UVG gestützten Antrages in einen Unterhaltsvorschussantrag aufgrund des § 7 1. COVID-19-JuBG ist dagegen nicht möglich, weil die Vorschüsse nach diesen Bestimmungen durch verschiedene Anspruchsvoraussetzungen charakterisiert sind und das Gericht zudem nicht berechtigt ist, einen anderen Vorschussgrund als beantragt für den Zuspruch heranzuziehen. (T3)
- 10 Ob 18/22b
Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 Ob 18/22b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133602
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20210330_OGH0002_0100OB00005_21I0000_001