Rechtssatz RS0133604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133604
Geschäftszahl
11Os29/21f; 12Os15/22f (12Os16/22b)
Entscheidungsdatum
31.03.2022
Rechtssatz
Gemäß § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Anträge, die den - auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden - Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, sind gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen (selbst wenn sie rechtzeitig eingebracht wurden).Gemäß Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz StPO muss der Antrag die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Anträge, die den - auch die genannten Angaben zur formalen Zulässigkeit umfassenden - Voraussetzungen des Paragraph 195, StPO nicht entsprechen, sind gemäß Paragraph 196, Absatz 2, erster Satz StPO zurückzuweisen (selbst wenn sie rechtzeitig eingebracht wurden).
Entscheidungstexte
- 11 Os 29/21f
Entscheidungstext OGH 13.04.2021 11 Os 29/21f
- 12 Os 15/22f
Entscheidungstext OGH 31.03.2022 12 Os 15/22f
Gegenteilig; Beisatz: Gemäß § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Kann aber die Einhaltung der Fristen des § 195 Abs 2 erster Satz StPO schon anhand der Aktenlage bestimmt werden, sind weitere Angaben dazu nicht "notwendig" und daher kein (unabdingbares) inhaltliches Zulässigkeitskriterium. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133604
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20210413_OGH0002_0110OS00029_21F0000_001