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Rechtssatz RS0133605

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133605

Geschäftszahl

8ObA115/20z; 9ObA37/24t

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Rechtssatz

Der Anspruch des Vaters nach Paragraph 2, VKG gibt dem Vater parallel zum MuttSchG ein einseitiges Gestaltungsrecht. Dieses wird zwar durch das (vorherige, Paragraph 2, VKG) an den Arbeitgeber gerichtete Verlangen auf Karenzierung ausgeübt, wobei grundsätzlich Beginn und Dauer der Karenz anzugeben sind. Seine gestaltende Wirkung entfaltet es aber erst mit Erreichung des Beginns der Karenz. Weil es um die Gestaltung des Dienstverhältnisses geht, muss dieses aufrecht sein, und zwar sowohl bei der Ausübung des Gestaltungsrechts als auch sodann beim Beginn der Karenz.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 115/20z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObA 115/20z
    Beisatz: Hier: Das Arbeitsverhältnis fand bereits zwischen dem Verlangen auf Karenzierung und dem dabei bekanntgegebenen Karenzbeginn sein Ende, sodass das Gestaltungsrecht ins Leere ging und es nicht mehr zu Karenzierung kommen konnte. (T1)
  • 9 ObA 37/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 ObA 37/24t
    Beisatz: Hier: Betreffend Eltern-Karenz gemäß § 53 W-BedG idF LGBl 2023/16, 2. Dienstrechtsnovelle. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133605

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024

Dokumentnummer

JJR_20210128_OGH0002_008OBA00115_20Z0000_001