Rechtssatz RS0133606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133606
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Rechtssatz
Als Referenzzeitraum kommt bei § 14 Abs 1 MuttSchG nur ein solcher in Betracht, in welchem die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber überhaupt ein Entgelt (im arbeitsrechtlichen Sinn) bezog.Als Referenzzeitraum kommt bei Paragraph 14, Absatz eins, MuttSchG nur ein solcher in Betracht, in welchem die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber überhaupt ein Entgelt (im arbeitsrechtlichen Sinn) bezog.
Anmerkung
Zum arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff siehe RS0031505
Schlagworte
Durchrechnungszeitraum; Beobachtungszeitraum; Durchschnittsverdienst
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133606
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20201218_OGH0002_008OBA00066_20V0000_001