Rechtssatz RS0133608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133608
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Rechtssatz
Der Patient hat aus dem Behandlungsvertrag ein Recht auf Behandlung nach den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 49/21a
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 49/21a
Beisatz: Beim „Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften“ handelt es sich um einen unbestimmten Begriff, dessen Bestimmung auf Tatsachenebene zu erfolgen hat. (T1)
Beisatz: Die Ablehnung einer bestimmten Behandlungsmethode setzt eine sachliche Rechtfertigung voraus. Diese läge etwa vor, wenn die Methode nach der medizinisch-therapeutischen Einschätzung eines vom Krankenhausträger beschäftigten Facharztes nach seiner Sachkunde und Erfahrung als nicht zielführend erachtet wird und darin innerhalb des Rahmens des medizinischen Kalküls auch keine Verkennung der Sachlage liegt. (T2); Veröff: SZ 2021/44
- 2 Ob 57/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.04.2023 2 Ob 57/23f
vgl; Beisatz wie T2: Lehnt ein Krankenhausträger eine bestimmte Behandlungsmethode ab, setzt dies eine sachliche Rechtfertigung voraus. (T3)
Beisatz: Ob eine sachliche Rechtfertigung vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T4)
Beisatz: Hier: Geltend gemachter Anspruch auf eine Behandlung mit einem bestimmten Medikament. (T5)
Beisatz: Aus dem Gesetz lässt sich ein Anspruch auf einen bestimmten Inhalt des Behandlungsvertrags und insbesondere ein Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmethode nicht ableiten. (T6)
Anm: Vgl bereits 9 Ob 32/12i.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133608
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210429_OGH0002_0020OB00049_21A0000_001