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Rechtssatz RS0133609

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133609

Geschäftszahl

2Ob49/21a

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Rechtssatz

Nichtrückführbarkeit liegt unter anderem dann vor, wenn nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung oder jedenfalls nach Ablauf ihrer Geltungsdauer eine Sachlage bestehen bleibt, die – abgesehen vom Zeitablauf – nicht mit jener übereinstimmt, die vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung bestanden hat und dadurch Beeinträchtigungen verbleiben, die nicht (vollständig) in Geld ausgleichbar sind. Dem Gegner der gefährdeten Partei muss also seinerseits ein unwiederbringlicher Schaden iSd Paragraph 381, Ziffer 2, EO entstehen. Sind hingegen die Folgen der einstweiligen Verfügung naturaliter oder zumindest durch Geldersatz adäquat ausgleichbar, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Rückführbarkeit keine Bedenken gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 49/21a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 49/21a
    Veröff: SZ 2021/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133609

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20210429_OGH0002_0020OB00049_21A0000_002