Rechtssatz RS0133623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133623
Entscheidungsdatum
02.02.2022
Rechtssatz
Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauf folgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes geschuldet. Es kommt einheitlich der Verzugszinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB zur Anwendung.Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauf folgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes geschuldet. Es kommt einheitlich der Verzugszinssatz des Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 246/20z
Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 246/20z
Veröff: SZ 2021/46
- 6 Ob 148/21i
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 148/21i
Vgl; Beisatz: Hier im Ergebnis offen gelassen. (T1)
Schlagworte
Gesellschafterausschluss, bare Zuzahlung, Barabfindung, Verzinsung, Zinsen, Verzugszinsen, Zinssatz, Fälligkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133623
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210512_OGH0002_0060OB00246_20Z0000_002