Rechtssatz RS0133624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133624
Entscheidungsdatum
19.05.2021
Rechtssatz
Dass die für eine „nachträgliche“ (nicht angemeldete) Forderung zu zahlende Quote nicht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners entspricht, ist eine anspruchshemmende Tatsache.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 5/21s
Entscheidungstext OGH 19.05.2021 17 Ob 5/21s
Beisatz: Es ist Sache des Schuldners, im Prozess einzuwenden und unter Beweis zu stellen, dass eine Begleichung der Forderung in der Höhe der Zahlungsplanquote mit seiner Einkommens- und Vermögenslage – ganz oder teilweise – unvereinbar sei. (T1)
Schlagworte
Zahlungsplanquote, Quote, Zahlungsplan, Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Behauptungslast, Beweislast, anspruchshemmende Tatsache
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133624
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20210519_OGH0002_0170OB00005_21S0000_001