Rechtssatz RS0133627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133627
Entscheidungsdatum
15.03.2021
Rechtssatz
Die Wahl zwischen der Feststellung der Vaterschaft durch positiven Vaterschaftsbeweis nach § 148 Abs 1 ABGB und der Vermutungsregel nach Abs 2 steht dem Kind auch im Fall der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu. Auch dieser Fall betrifft – so wie Abs 2 – die medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des zustimmenden Mannes zur Zeugung eines leiblichen Kindes. In einem solchen Fall kann sich das leibliche Kind auf die Vaterschaft des Samenspenders (als leiblicher Vater) erst dann berufen, wenn es zur Beseitigung eines allenfalls schon bestehenden Vaterschaftstatbestands eines anderen Mannes im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB gekommen ist.Die Wahl zwischen der Feststellung der Vaterschaft durch positiven Vaterschaftsbeweis nach Paragraph 148, Absatz eins, ABGB und der Vermutungsregel nach Absatz 2, steht dem Kind auch im Fall der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu. Auch dieser Fall betrifft – so wie Absatz 2, – die medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des zustimmenden Mannes zur Zeugung eines leiblichen Kindes. In einem solchen Fall kann sich das leibliche Kind auf die Vaterschaft des Samenspenders (als leiblicher Vater) erst dann berufen, wenn es zur Beseitigung eines allenfalls schon bestehenden Vaterschaftstatbestands eines anderen Mannes im Sinn des Paragraph 144, Absatz eins, ABGB gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133627
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20210315_OGH0002_0040OB00009_21H0000_002