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Rechtssatz RS0133627

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133627

Geschäftszahl

4Ob9/21h

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Rechtssatz

Die Wahl zwischen der Feststellung der Vaterschaft durch positiven Vaterschaftsbeweis nach Paragraph 148, Absatz eins, ABGB und der Vermutungsregel nach Absatz 2, steht dem Kind auch im Fall der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu. Auch dieser Fall betrifft – so wie Absatz 2, – die medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des zustimmenden Mannes zur Zeugung eines leiblichen Kindes. In einem solchen Fall kann sich das leibliche Kind auf die Vaterschaft des Samenspenders (als leiblicher Vater) erst dann berufen, wenn es zur Beseitigung eines allenfalls schon bestehenden Vaterschaftstatbestands eines anderen Mannes im Sinn des Paragraph 144, Absatz eins, ABGB gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 9/21h
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 9/21h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133627

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20210315_OGH0002_0040OB00009_21H0000_002