Rechtssatz RS0133628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133628
Entscheidungsdatum
20.05.2021
Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut („im Falle des § 355“) verlangt für die Bewilligung eines Antrags nach § 356 Abs 1 EO nicht, dass mit diesem zeitgleich auch ein Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 355 EO gestellt und bewilligt wird. Die vom Gesetzgeber angestrebte Exekutionseffizienz verlangt vielmehr, dass ein Antrag nach § 356 Abs 1 EO als ein eigenständiges Exekutionsmittel verstanden wird und daher unabhängig von einem Exekutionsantrag nach § 355 EO beantragt und ohne zeitgleiche Exekutionsbewilligung nach § 355 EO entschieden werden kann.Der Gesetzeswortlaut („im Falle des Paragraph 355,) verlangt für die Bewilligung eines Antrags nach Paragraph 356, Absatz eins, EO nicht, dass mit diesem zeitgleich auch ein Antrag auf Bewilligung der Exekution nach Paragraph 355, EO gestellt und bewilligt wird. Die vom Gesetzgeber angestrebte Exekutionseffizienz verlangt vielmehr, dass ein Antrag nach Paragraph 356, Absatz eins, EO als ein eigenständiges Exekutionsmittel verstanden wird und daher unabhängig von einem Exekutionsantrag nach Paragraph 355, EO beantragt und ohne zeitgleiche Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO entschieden werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133628
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210520_OGH0002_0030OB00215_20V0000_001