Rechtssatz RS0133629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133629
Entscheidungsdatum
27.04.2021
Rechtssatz
Sozialadäquanz bestimmter Verhaltensweisen im Rechtsverkehr schränkt die Betrugsstrafbarkeit ‑ auch in Bezug auf die Erschleichung einer Anstellung ‑ ein. Stellt aber das Gesetz ein bestimmtes Verhalten ‑ wie § 147 Abs 1a StGB die Täuschung über die dort genannten Umstände ‑ (als sozial schädlich) unter Strafe, ist dieses jedenfalls sozialinadäquat.Sozialadäquanz bestimmter Verhaltensweisen im Rechtsverkehr schränkt die Betrugsstrafbarkeit ‑ auch in Bezug auf die Erschleichung einer Anstellung ‑ ein. Stellt aber das Gesetz ein bestimmtes Verhalten ‑ wie Paragraph 147, Absatz eins a, StGB die Täuschung über die dort genannten Umstände ‑ (als sozial schädlich) unter Strafe, ist dieses jedenfalls sozialinadäquat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133629
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20210427_OGH0002_0140OS00119_20M0000_001