Rechtssatz RS0133630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133630
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Rechtssatz
Der von § 147 Abs 1a StGB geforderte, mehr als geringe Schaden muss durch eine Tat herbeigeführt worden sein. Er darf sich nicht erst aus der Zusammenrechnung von Schadensbeträgen mehrerer Taten (§ 29 StGB) ergeben.Der von Paragraph 147, Absatz eins a, StGB geforderte, mehr als geringe Schaden muss durch eine Tat herbeigeführt worden sein. Er darf sich nicht erst aus der Zusammenrechnung von Schadensbeträgen mehrerer Taten (Paragraph 29, StGB) ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133630
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20210427_OGH0002_0140OS00119_20M0000_002