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Rechtssatz RS0133631×

Rechtssatz RS0133631

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133631

Geschäftszahl

14Os119/20m

Entscheidungsdatum

27.04.2021

Rechtssatz

Betrugsstrafbarkeit kommt im Zusammenhang mit einem vertraglich vereinbarten Austausch von Arbeitsleistung gegen ein wiederkehrendes Entgelt sowohl dann in Betracht, wenn schon der Vertragsabschluss durch sozialinadäquate Täuschung erschlichen wurde (Eingehungsbetrug) als auch dann, wenn die Täuschung erst während eines bestehenden (nicht täuschungsbedingt eingegangenen) Vertragsverhältnisses erfolgt. Bei letzterer Konstellation setzt eine Subsumtion nach Paragraph 146, ff StGB unter dem Aspekt der Kausalität voraus, dass entweder aufgrund spezieller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien die (ansonsten weiter bestehende) Verpflichtung zur Entgeltzahlung im Fall einer Vertragsverletzung per se entfallen ist, oder dass die Getäuschten aufgrund eines durch die Täuschung bewirkten Irrtums über ein vertragskonformes Verhalten des Täters zur Abstandnahme von der Ausübung eines (in der Vertragsbeendigung wegen vereinbarungswidrigen Verhaltens bestehenden) Gestaltungsrechts verleitet wurden. Voraussetzung für die Betrugsstrafbarkeit ist zudem in jedem Fall, dass der Entlohnung keine gleichwertige Arbeitsleistung gegenübersteht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 119/20m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 119/20m
    Beisatz: Hier: Täuschung von Radrennmannschaften über das Betreiben von Doping durch einen Berufsradrennfahrer. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133631

Im RIS seit

29.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20210427_OGH0002_0140OS00119_20M0000_003