Rechtssatz RS0133633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133633
Entscheidungsdatum
27.04.2021
Rechtssatz
Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 15/21k
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 15/21k
Beisatz: Hier: Sturz auf der Treppe bei Wechsel von einer nach § 91 Abs 1 Z 1 B-KUVG unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zu einer nach § 90 Abs 1 B-KUVG geschützten dienstlichen Tätigkeit (Entgegennahme eines dienstlichen Telefonats im Arbeitszimmer). (T1); Veröff: SZ 2021/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133633
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210427_OGH0002_010OBS00015_21K0000_001