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Rechtssatz RS0133633

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133633

Geschäftszahl

10ObS15/21k

Entscheidungsdatum

27.04.2021

Rechtssatz

Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 15/21k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 15/21k
    Beisatz: Hier: Sturz auf der Treppe bei Wechsel von einer nach § 91 Abs 1 Z 1 B-KUVG unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zu einer nach § 90 Abs 1 B-KUVG geschützten dienstlichen Tätigkeit (Entgegennahme eines dienstlichen Telefonats im Arbeitszimmer). (T1); Veröff: SZ 2021/41

Schlagworte

home-office

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133633

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20210427_OGH0002_010OBS00015_21K0000_001