Rechtssatz RS0133643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133643
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Rechtssatz
Als am Rechtsgeschäft beteiligte Personen im Sinn des § 27 Abs 2 GBG sind nur diejenigen natürlichen Personen anzusehen, die tatsächlich Partei im grundbuchsrechtlichen Sinn sind. Organschaftliche Vertreter oder Prokuristen eines Rechtsträgers, die im Firmenbuch eingetragen sind und für diesen einen – Eintragungsgrundlage bildenden – Vertrag unterschreiben, sind weder Parteien im grundbuchsrechtlichen Sinn noch am Rechtsgeschäft beteiligte Personen im Sinn des § 27 Abs 2 GBG. Der Angabe ihres Geburtsdatums (im Sinn des § 27 Abs 2 zweiter Satz GBG) und dessen Beglaubigung im Sinn des § 31 GBG bedarf es nicht.Als am Rechtsgeschäft beteiligte Personen im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, GBG sind nur diejenigen natürlichen Personen anzusehen, die tatsächlich Partei im grundbuchsrechtlichen Sinn sind. Organschaftliche Vertreter oder Prokuristen eines Rechtsträgers, die im Firmenbuch eingetragen sind und für diesen einen – Eintragungsgrundlage bildenden – Vertrag unterschreiben, sind weder Parteien im grundbuchsrechtlichen Sinn noch am Rechtsgeschäft beteiligte Personen im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, GBG. Der Angabe ihres Geburtsdatums (im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz GBG) und dessen Beglaubigung im Sinn des Paragraph 31, GBG bedarf es nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133643
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20210420_OGH0002_0050OB00044_21P0000_001