Rechtssatz RS0133654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133654
Entscheidungsdatum
12.05.2021
Rechtssatz
Die Kaution ist nach § 16b Abs 2 MRG nur insoweit rückforderbar, als sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird. Im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8b MRG muss der Vermieter als Antragsgegner nur klar stellen, welche konkrete, dem Grund und der Höhe nach spezifizierte Gegenforderung(en) er dem Rückforderungsanspruch des Mieters entgegenhält, um eine Überprüfung der rückforderbaren Kaution zu ermöglichen.Die Kaution ist nach Paragraph 16 b, Absatz 2, MRG nur insoweit rückforderbar, als sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird. Im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 b, MRG muss der Vermieter als Antragsgegner nur klar stellen, welche konkrete, dem Grund und der Höhe nach spezifizierte Gegenforderung(en) er dem Rückforderungsanspruch des Mieters entgegenhält, um eine Überprüfung der rückforderbaren Kaution zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133654
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210512_OGH0002_0050OB00046_21G0000_001