Rechtssatz RS0133656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133656
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Rechtssatz
Der Sohn war an der Verlassenschaftsabhandlung als Nacherbe beteiligt, da er unter Berufung auf das Testament des Erblassers seine Einsetzung als Nacherbe behauptete. Da die Witwe dieser Auslegung widersprach, liegt ein Streit über das Bestehen der Nacherbschaft vor. Dieser ist nunmehr in analoger Anwendung der §§ 161 ff AußStrG im Verfahren über das Erbrecht zu klären.Der Sohn war an der Verlassenschaftsabhandlung als Nacherbe beteiligt, da er unter Berufung auf das Testament des Erblassers seine Einsetzung als Nacherbe behauptete. Da die Witwe dieser Auslegung widersprach, liegt ein Streit über das Bestehen der Nacherbschaft vor. Dieser ist nunmehr in analoger Anwendung der Paragraphen 161, ff AußStrG im Verfahren über das Erbrecht zu klären.
Schlagworte
Nacherbe; Nacherbschaft; Streit über das Bestehen der Nacherbschaft; Verfahren über das Erbrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133656
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210225_OGH0002_0020OB00165_20H0000_002