Rechtssatz RS0133659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133659
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Norm
Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreichs – SWÖ-KV 2020 §8
Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreichs – SWÖ-KV 2020 §9
Rechtssatz
1. Der SWÖ‑KV sieht in seinem § 8 Abs 3 lit d und e eine abweichende Mindestentgeltregelung für Nachtarbeitsbereitschaft vor. Eine Einschränkung dahin, dass dieses verringerte Mindestentgelt lediglich für Zeiten gelten sollte, die innerhalb einer nach § 8 Abs 2 und 3 lit a bis c SWÖ‑KV verlängerten Normalarbeitszeit liegen, kann dieser Regelung nicht entnommen werden.1. Der SWÖ‑KV sieht in seinem Paragraph 8, Absatz 3, Litera d und e eine abweichende Mindestentgeltregelung für Nachtarbeitsbereitschaft vor. Eine Einschränkung dahin, dass dieses verringerte Mindestentgelt lediglich für Zeiten gelten sollte, die innerhalb einer nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Litera a bis c SWÖ‑KV verlängerten Normalarbeitszeit liegen, kann dieser Regelung nicht entnommen werden.
2. Die Regelung des § 9 Abs 4 SWÖ‑KV liegt offenkundig der gleiche Zweck wie dem Ablöseverbot nach § 7 UrlG zugrunde, den Naturalkonsum der für die Erholung des Arbeitnehmers gewidmeten bezahlten Freizeit zu gewährleisten.2. Die Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, SWÖ‑KV liegt offenkundig der gleiche Zweck wie dem Ablöseverbot nach Paragraph 7, UrlG zugrunde, den Naturalkonsum der für die Erholung des Arbeitnehmers gewidmeten bezahlten Freizeit zu gewährleisten.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 74/20w
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 ObA 74/20w
- 9 ObA 80/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 9 ObA 80/24s
vgl; nur: Der SWÖ-KV sieht in § 8 Abs 3 lit d und e eine abweichende Mindestentgeltregelung für Nachtarbeitsbereitschaften vor und definiert in ihrem inhaltlich umschriebenen Anwendungsbereich das kollektivvertragliche Mindestentgelt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133659
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20210223_OGH0002_008OBA00074_20W0000_001