Rechtssatz RS0133660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133660
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Rechtssatz
Nach § 9 Abs 2 ASGG iVm § 40 TAG können betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG auch im Anwendungsbereich des TAG nicht einem Schiedsgericht übergeben werden. Wird das Klagebegehren auf § 105 Abs 3 ArbVG gestützt und damit begründet, dass die Beklagte eine Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses ausgesprochen hätte, ist trotz Vorliegens einer Schiedsvereinbarung für Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gegeben.Nach Paragraph 9, Absatz 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 40, TAG können betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG auch im Anwendungsbereich des TAG nicht einem Schiedsgericht übergeben werden. Wird das Klagebegehren auf Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG gestützt und damit begründet, dass die Beklagte eine Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses ausgesprochen hätte, ist trotz Vorliegens einer Schiedsvereinbarung für Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133660
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210223_OGH0002_008OBA00092_20T0000_001