Rechtssatz RS0133662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133662
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
1. Die Geltung des Abkommens über Arbeitsbedingungen für Tarifbeschäftigte im Ausland ist schon mit dem ausdrücklichen dynamischen Verweis auf die „Richtlinien und Vorschriften der spanischen Staatsverwaltung“, dem Partner des Abkommens auf Arbeitgeberseite, im Arbeitsvertrag schlüssig begründet.
2. Der beklagte Staat war zur Kündigung des Arbeitsvertrages aus dem geltend gemachten Grund schwerer dienstlicher Verfehlungen nur unter Einhaltung der Disziplinarordnung im Abkommen berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133662
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20210325_OGH0002_008OBA00081_20Z0000_001