Rechtssatz RS0133670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133670
Entscheidungsdatum
29.06.2021
Rechtssatz
Die in § 153d Abs 1 StGB genannten Tathandlungen stellen rechtlich gleichwertige Begehungsweisen dar. Unmittelbarer Täter ist auch derjenige, der die Anmeldung zur Sozialversicherung in Auftrag gibt, einer persönlichen Vornahme der Anmeldung bedarf es dabei nicht.Die in Paragraph 153 d, Absatz eins, StGB genannten Tathandlungen stellen rechtlich gleichwertige Begehungsweisen dar. Unmittelbarer Täter ist auch derjenige, der die Anmeldung zur Sozialversicherung in Auftrag gibt, einer persönlichen Vornahme der Anmeldung bedarf es dabei nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133670
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20210629_OGH0002_0140OS00023_21W0000_002