Rechtssatz RS0133676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133676
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert (so schon RS0133323), sodass der allein aus der Möglichkeit des Zugriffs auf ‑ sichergestellte und zwecks Prüfung auf deren Verfahrensrelevanz gespeicherte ‑ elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iSd § 51 Abs 1 StPO nicht zulässig ist. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen macht sie zu einem solchen Ergebnis und verpflichtet zu aktenmäßiger Dokumentation, mit der Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 StPO einhergeht. Davor besteht kein Recht auf Einsicht in dieses Datenmaterial iSd § 51 Abs 1 StPO.Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert (so schon RS0133323), sodass der allein aus der Möglichkeit des Zugriffs auf ‑ sichergestellte und zwecks Prüfung auf deren Verfahrensrelevanz gespeicherte ‑ elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 51, Absatz eins, StPO nicht zulässig ist. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen macht sie zu einem solchen Ergebnis und verpflichtet zu aktenmäßiger Dokumentation, mit der Zugänglichkeit nach Paragraph 53, Absatz eins, StPO einhergeht. Davor besteht kein Recht auf Einsicht in dieses Datenmaterial iSd Paragraph 51, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133676
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210601_OGH0002_0140OS00035_21K0000_001