Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133677×

Rechtssatz RS0133677

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133677

Geschäftszahl

2Ob13/21g

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

ABGB idF ErbRÄG 2015 §761 Abs2
ABGB idF ErbRÄG 2015 §764 Abs2

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 761, Absatz 2, ABGB eine Zweifelsregel geschaffen, die bei einer Setzung auf den Pflichtteil gegen die Annahme eines Vermächtnisses spricht. Der erkennende Senat folgt der Auffassung der überwiegenden Lehre, zumal das „Setzen auf den Pflichtteil“ in der Praxis eher einen beschränkenden als einen zuwendenden Zweck erfüllen soll. Daraus folgt, dass das „Setzen auf den Pflichtteil“ nun anders als nach altem Recht im Zweifel zu einer Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer zur Erfüllung der vom Erblasser durch seine Verfügungen nicht (voll) gedeckten Pflichtteilsansprüche führt, auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob diese Rechtsfolge dem typischen Erblasserwillen entspricht. Eine diese Vermutung widerlegende Auslegung des letzten Willens muss der sich darauf berufende Vermächtnisnehmer behaupten und beweisen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 13/21g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 13/21g
    Veröff: SZ 2021/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133677

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20210526_OGH0002_0020OB00013_21G0000_001