Rechtssatz RS0133677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133677
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Norm
ABGB idF ErbRÄG 2015 §761 Abs2
ABGB idF ErbRÄG 2015 §764 Abs2
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit § 761 Abs 2 ABGB eine Zweifelsregel geschaffen, die bei einer Setzung auf den Pflichtteil gegen die Annahme eines Vermächtnisses spricht. Der erkennende Senat folgt der Auffassung der überwiegenden Lehre, zumal das „Setzen auf den Pflichtteil“ in der Praxis eher einen beschränkenden als einen zuwendenden Zweck erfüllen soll. Daraus folgt, dass das „Setzen auf den Pflichtteil“ nun anders als nach altem Recht im Zweifel zu einer Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer zur Erfüllung der vom Erblasser durch seine Verfügungen nicht (voll) gedeckten Pflichtteilsansprüche führt, auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob diese Rechtsfolge dem typischen Erblasserwillen entspricht. Eine diese Vermutung widerlegende Auslegung des letzten Willens muss der sich darauf berufende Vermächtnisnehmer behaupten und beweisen.Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 761, Absatz 2, ABGB eine Zweifelsregel geschaffen, die bei einer Setzung auf den Pflichtteil gegen die Annahme eines Vermächtnisses spricht. Der erkennende Senat folgt der Auffassung der überwiegenden Lehre, zumal das „Setzen auf den Pflichtteil“ in der Praxis eher einen beschränkenden als einen zuwendenden Zweck erfüllen soll. Daraus folgt, dass das „Setzen auf den Pflichtteil“ nun anders als nach altem Recht im Zweifel zu einer Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer zur Erfüllung der vom Erblasser durch seine Verfügungen nicht (voll) gedeckten Pflichtteilsansprüche führt, auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob diese Rechtsfolge dem typischen Erblasserwillen entspricht. Eine diese Vermutung widerlegende Auslegung des letzten Willens muss der sich darauf berufende Vermächtnisnehmer behaupten und beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133677
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210526_OGH0002_0020OB00013_21G0000_001