Rechtssatz RS0133681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133681
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Rechtssatz
Das Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Frage des Unionsrechts begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Dies folgt aus der Leitfunktion des Europäischen Gerichtshofs für die Auslegung des Unionsrechts (Art 267 AEUV). Hat er eine konkrete Frage entschieden, so ist die Revision nur zulässig, wenn das Berufungsgericht von dieser Entscheidung abweicht; das Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schadet in diesem Fall – ebenso wie bei einem acte claire – nicht.Das Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Frage des Unionsrechts begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Dies folgt aus der Leitfunktion des Europäischen Gerichtshofs für die Auslegung des Unionsrechts (Artikel 267, AEUV). Hat er eine konkrete Frage entschieden, so ist die Revision nur zulässig, wenn das Berufungsgericht von dieser Entscheidung abweicht; das Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schadet in diesem Fall – ebenso wie bei einem acte claire – nicht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 48/21d
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 48/21d
- 8 ObA 12/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 12/24h
vgl
- 6 Ob 70/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.05.2024 6 Ob 70/24y
Beisatz: Die Frage nach dem Schutzzweck der DSGVO betrifft eine Frage des Unionsrechts. (T1)
- 5 Ob 117/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2026 5 Ob 117/25d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133681
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20210526_OGH0002_0020OB00048_21D0000_002