Rechtssatz RS0133685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133685
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Die Bestimmungen des 4. Hauptstücks sind einseitig zwingendes Recht, das den typischerweise wirtschaftlich unterlegenen und schlechter informierten Verbraucher davor schützt, Zahlungsdienste nur zu Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen zu können, die für ihn gegenüber dem Gesetz nachteilig sind. Nachteilig ist nach Literatur und Schrifttum jede Erweiterung von gesetzlichen Pflichten des Verbrauchers oder Rechten des Zahlungsdienstleisters und jede Verkürzung von Rechten des Verbrauchers oder Pflichten des Zahlungsdienstleisters.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 106/20a
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 106/20a
Beisatz: Hier: 1. Durch Vereinbarung ist nur eine Konkretisierung der gesetzlichen Pflichten des Verbrauchers nach dem 4. Hauptstück des ZaDiG, insbesondere auch nach § 63 ZaDiG 2018, zulässig. (T1)
Beisatz: 2. Soweit die angefochtene Klausel dem Verbraucher auferlegt, auch andere als personalisierte Sicherheitsmerkmale, also nicht geheime Daten des Zahlungsinstruments, insbesondere die auf der Karte aufgedruckten Daten, vor unbefugtem Zugriff zu schützen, erweitert sie zum Nachteil des Verbrauchers dessen Pflichten nach § 63 ZaDiG 2018. Sie ist daher jedenfalls nach § 55 Abs 2 ZaDiG 2018 unwirksam. (T2)
Beisatz: 3. Eine Klausel, die dem Kunden bereits dann eine Anzeigepflicht auferlegt, wenn der Verdacht besteht, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis vom persönlichen Code oder von den Passwörtern erlangt, die ein Zahlungsinstrument schützen, verschärft die Pflichten gemäß § 63 Abs 2 ZaDiG 2018, wonach die Anzeigepflicht den Kunden nur und erst trifft, sobald er vom Verlust oder der missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments positive Kenntnis hat. (T3)
Beisatz: 4. Klauseln, die vorsehen, dass dem Karteninhaber/dem Kontoinhaber der Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs (auch) dann nicht erstattet wird, wenn er seine in den Bedingungen festgelegten Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder den Eindruck erwecken, eine Rückerstattung käme nur bei einem 50 EUR übersteigenden Betrag in Betracht, widersprechen § 67 ZaDiG. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133685
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2021
Dokumentnummer
JJR_20210325_OGH0002_0080OB00106_20A0000_001