Rechtssatz RS0133686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133686
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
1. Eine Klausel in den AGB einer Bank, die die „sonstige Haftung (gilt nicht für Zahlungsdienste)" regelt, ist intransparent, weil völlig unbestimmt und unklar ist, auf welche Leistungen die Bestimmung Anwendung finden soll.
2. Im Übrigen erweckt die Formulierung, dass „der Kunde bis zur Wirksamkeit der Sperre … alle Folgen und Nachteile infolge der missbräuchlichen Verwendung“ trägt, den unrichtigen Eindruck, der Kunde könne dem Kreditinstitut kein Mitverschulden bzw keine – in der Sphäre der Beklagten liegende – Verzögerung der Sperre entgegenhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133686
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2021
Dokumentnummer
JJR_20210325_OGH0002_0080OB00106_20A0000_002